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DLRG Satzung Ortsgruppe Ötisheim e.V.

  1. Die am 27. Februar 1955 gegründete Gruppe trägt den Namen DLRG OG Ötisheim e.V. DEUTSCHE LEBENS-RETTUNGS-GESELLSCHAFT
  2. Vereinssitz ist Ötisheim, Gerichtsstand ist Maulbronn.
  3. Die Ortsgruppengrenzen stimmen mit dem Gemarkungsbereich der Gemeinde Ötisheim überein.

Das Geschäftsjahr der DLRG OG Ötisheim e.V. stimmt mit dem Geschäftsjahr des DLRG Bezirk Enz e.V. im Landesverband Baden überein.

  1. Die DLRG OG Ötisheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck der DLRG OG Ötisheim e.V. ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere die Unterrichtung im Anfänger- und Rettungsschwimmen, die Durchführung des Rett-ungswachdienstes, der Hilfeleistung in Katastrophenfällen am und im Wasser, sowie der Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter.

  1. Mitglied der DLRG OG Ötisheim e.V. können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden. Sie erkennen durch Beitrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitritterklärung. Bei nicht volljährigen Personen ist die schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe der Beitrittserklärung beim Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss
    • a) Die schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds muss einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG OG Ötisheim e.V. zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    • b) Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag nach vorheriger schriftlicher Ankündigung. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände fortgeführt werden.
    • c) Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung der übergeordneten Gliederung.
  5.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Rückständige Beiträge können gerichtlich eingeklagt werden.

  1. Das Mitglied übt seine Rechte nur in der DLRG OG Ötisheim e.V. aus und wird gegenüber den überörtlichen Gliederungen durch die Delegierten der DLRG OG Ötisheim e.V. vertreten.
  2. Die DLRG OG Ötisheim e.V. arbeitet ehrenamtlich. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Jegliche Art von Veranstaltung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie ist mindestens 6 Wochen vor der Veranstaltung beim Vorstand zu beantragen.
  4. Vom Vorstand festgelegte Veranstaltungstermine sind gegenüber anderen Veranstaltungsterminen vorrangig. Sie sind möglichst aufeinander abzustimmen. Sollte bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen vom Vorstand der DLRG OG Ötisheim e.V. die nicht genehmigte Veranstaltung abgesagt werden, übernimmt der Veranstaltungsleiter der nicht genehmigten Veranstaltung die evtl. entstandenen Kosten. Diese sind von ihm selbst zu tragen. Eine Ersatzpflicht der Jugend- oder Ortsgruppenkasse besteht nicht.
  5. Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ein Stimmrecht kann jedoch erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  6. Alle Mitglieder haben das Recht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  8. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten deren Mindesthöhe von der Bundestagung festgesetzt wird. Es handelt sich um Jahresbeiträge, die unabhängig vom Eintrittsdatum erstmalig im Eintrittsjahr zu entrichten sind.
  9. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln. Das einem Mitglied zur Ausübung einer Funktion überlassene DLRG-Eigentum ist bei deren Beendigung zurückzugeben.
  10. Durch eigenmächtige Handlungen von Mitgliedern kann die DLRG OG Ötisheim e.V. und der Ortsgruppenvorstand nicht verpflichtet werden.

Organe der DLRG OG Ötisheim e.V. sind:

  • a) der Vorstand
  • b) die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand der DLRG OG Ötisheim e.V. besteht aus:
    • a) einem Vorsitzenden
    • b) einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) einem Kassenwart
    • d) den technischen Leitern
    • e) einem Schriftführer
    • f) einem Material- und Gerätewart
    • g) einem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
    • h) einem Jugendleiter
    • i) einem OG-Arzt
    • j) bis zu 3 Beisitzern
    • Die Besetzung eines Amtes ist unabhängig vom Geschlecht des Bewerbers.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein-vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende soll den Verein nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden wie folgt gewählt:
    • Im ersten Jahr der stellvertretende Vorsitzende
      • Kassenwart
      • Material- und Gerätewart
      • Referent für Öffentlichkeitsarbeit
      • 1 Beisitzer
    • Im zweiten Jahr der Vorsitzende
      • technische Leiter
      • Schriftführer
      • OG-Arzt
      • 1 Beisitzer
    • Im dritten Jahr finden keine Wahlen statt
  4. Der Jugendleiter und ein Beisitzer müssen von der DLRG Jugendgruppe nach den Bestimmungen der Bezirksjugendsatzung gewählt bzw. von der Jugendgruppe bestellt werden.
  5. Wird in der Mitgliederversammlung ein Amt (§ 7, Abs. 1 d bis 1 h) nicht besetzt, so kann der amtierende Vorstand dieses bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorübergehend durch einen geeigneten Mitarbeiter besetzen. Dies gilt auch beim vorzeitigen Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes.
    • Eine Ämterhäufung bis zu 2 Ämtern ist möglich.
  6. Der Vorsitzende der DLRG OG Ötisheim e.V. kann im Bedarfsfall nach Absprache mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Beauftragte für die Übernahme von besonderen Aufgaben bestimmen.
  7. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis die neuen Vorstandsmitglieder gewählt sind, längstens jedoch 6 Monate nach ihrer Entlastung.
  8. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens 3 Vorstandsämter (§ 7 Abs. 1 a bis 1 c) besetzt sind. Jedes Vorstandsmitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  9. Die Vorstandssitzungen sollten in regelmäßigen Abständen abgehalten werden. Über die hierbei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben. Abschriften ergehen an jedes Vorstandsmitglied.
  10. Der Vorstand wählt die Delegierten des Bezirksrates.
  11. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als 500 Euro belasten, ist der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart bevollmächtigt. Einzelausgaben über 500 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Für Einzelausgaben über 5.000 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten (z. B. Kreditaufnahmen) über 1.000 Euro.

Dieser Absatz gilt nur für das Innenverhältnis.

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, durch Einladung vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen einzuladen. Eine mangelnde schriftliche Einladung gestattet nicht die Anfechtung eines Beschlusses, wenn rechtzeitig eine entsprechende Presseveröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Ötisheim erfolgt ist.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Verpflichtet ist er hierzu, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
  4. Zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (ausgenommen bei Satzungsänderungen und bei Auflösung der Ortsgruppe) die einfache Mehrheit erforderlich. Für Satzungsänderungen und einer Vereinsauflösung ist eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  5. Die Abstimmung (mit Ausnahme der Wahlen) erfolgt offen, soweit nicht die geheime Abstimmung durch mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt wird. Ein stimmberechtigtes Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein trifft.
  6. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt:
    • a) den Vorstand gemäß § 7 Abs. 1 a bis 1 k; mit Ausnahme des Jugendleiters
    • b) zwei Kassenprüfer
    • Die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung. Sie wird nur dann geheim durchgeführt, wenn es sich um mehr als einen Kandidaten handelt oder von einem stimmberechtigten Mitglied geheime Wahl beantragt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet zwischen den Kandidaten mit derselben Stimmenzahl eine Stichwahl. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein anderes Vorstandsmitglied.
  9. Es ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse der Mitgliederversammlung festzuhalten sind. Diese Aufgabe übernimmt der Schriftführer, bei Neuwahl eines Schriftführers der alte Schriftführer und im Verhinderungsfalle ein Beisitzer. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

  1. Die DLRG OG Ötisheim e.V. besitzt eine Ortsgruppen- und eine Jugendkasse. Die Jugendkasse ist Bestandteil der Ortsgruppenkasse. Bei einem fehlenden Jugendkassier wird die Jugendkasse vom Vorstand übernommen.
  2. Verantwortlich für die Kassenführung ist der Kassenwart.
  3. Die Prüfung der Kassen erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Die Kassenprüfung hat jährlich zum Geschäftsjahresende zu erfolgen.
  4. Die Kassenabschlüsse sind an den DLRG Bezirk Enz e.V. im Landesverband Baden termingerecht weiterzuleiten.

 

  1. Die Jugend der DLRG OG Ötisheim e.V. ist ein Bestandteil der Ortsgruppe Ötisheim e.V.
  2. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Bezirksjugendordnung des DLRG Bezirks Enz e.V. im Landesverband Baden sofern sie nicht durch die Vereinssatzung der DLRG OG Ötisheim e.V. gesondert geregelt wird. Die Bezirksjugendordnung regelt über § 2 der Vereinssatzung hinausgehende Aufgaben der Jugendarbeit selbständig.
  3. Die Jugendgruppe ist zur Abstimmung ihrer Maßnahmen mit dem Vorstand der DLRG OG Ötisheim e.V. verpflichtet. Der Haushaltsplan ist dem Vorstand vorzulegen.
  4. Der Vorstand ist zu Sitzungen des Jugendvorstandes mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Eine gemeinsame Sitzung zwischen Jugend- und Ortsgruppenvorstand hat jährlich mindestens einmal gesondert zu erfolgen.
  5. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist die Jugendgruppe gegenüber der Mitgliederversammlung zur Rechenschaftslegung verpflichtet.

Verstöße gegen die Satzung der DLRG OG Ötisheim e.V. werden vom Vorstand des DLRG Bezirks Enz e.V. im Landesverband Baden oder auf Antrag vom Ehrenrat des DLRG Bezirks Enz e.V. im Landesverband Baden geahndet.

  1. Die Auflösung der DLRG OG Ötisheim e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den DLRG Bezirk Enz e.V. im Landesverband Baden bzw. dessen gemeinnütziger Nachfolgeorganisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  1. Die Satzung umfasst 13 Paragraphen.
  2. Die DLRG OG Ötisheim e.V. ist eine selbständige Untergliederung des DLRG Bezirk Enz e.V. im Landesverband Baden. Soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist, gilt grundsätzlich die Satzung des DLRG Bezirks e.V. im Landesverband Baden.

Die vorliegende Satzung wurde von der ordentlichen Ortsgruppenratstagung in Ötisheim am 24.02.06 beschlossen.

Die vorliegende Satzung wurde vom DLRG Bezirk Enz e.V. im Landesverband Baden am 24.02.06 genehmigt.

Die vorstehende Satzung wurde am 24.02.2006 in das Vereinsregister unter VR 415 beim Amtsgericht Maulbronn eingetragen.

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